Im Zuge der angestrebten Kriegstüchtigkeit Deutschlands soll die im Jahre 2011 ausgesetzte Wehrpflicht für junge Männer ab 18 Jahren (Art. 12a GG) mit einem einfachen Bundestagsbeschluss reaktiviert werden.
Zunächst in der Form, dass alle volljährig werdenden Männer und Frauen einen Fragebogen von der Bundeswehr erhalten, den Männer verpflichtend ausfüllen und zurückschicken müssen.
Frauen können dies tun, müssen es jedoch nicht.
Hinzu soll es für freiwillig sich Meldende ökonomische Anreize geben: u.a. 2.300 € netto im Monat, kostenloser Führerschein, freie Unterkunft und Verpflegung.
Sollten sich auf diesem Wege nicht die angestrebten Zahlen von SoldatInnen erreichen lassen, ist in einer zweiten Stufe die Aktivierung der Allgemeinen Wehrpflicht für Männer vorgesehen. Teils wird schon gefordert, diese im Zuge der „Gleichberechtigung“ auch auf junge Frauen auszudehnen. Hierzu bedürfte es im Bundestag einer Zweidrittelmehrheit, die gegenwärtig noch nicht absehbar ist.
Die Bundeswehr erhält nach § 58c Soldatengesetz (SG) die persönlichen Daten junger Menschen von den Einwohnermeldeämtern.
Wer keine Einladungen der Bundeswehr, keinen Fragebogen, keine Erfassung, Musterungsladung und Einberufung erhalten möchte, kann dem zuständigen Einwohnermeldeamt gemäß § 36 Abs 2 Bundesmeldegesetz (BMG) seinen Widerspruch gegen die Datenweitergabe schriftlich oder durch persönliche Erklärung erheben. Dieser sollte vom Amt schriftlich bestätigt werden.
Die Bestimmung des § 36 Abs. 2 BMG soll mit dem ab Januar 2026 in Kraft tretenden Wehrdienstmodernisierungsgesetz (WDModG) – es soll noch im Dezember vom Bundestag beschlossen werden – ersatzlos gestrichen werden, d.h. die bisherige Widerspruchsmöglichkeit wird ab dem neuen Jahr entfallen sein.
Wenn junge Menschen von der Bundeswehr in Ruhe gelassen werden wollen, müssen sie ihren Widerspruch gegen die Datenweitergabe bis zum Jahresende 2026 beim Einwohnermeldeamt abgegeben haben.
Ein Musterbrief hierzu.
Bitte diese Information an junge Menschen bzw. deren Eltern weitergeben. Gegenwärtig gibt es noch keine Altersuntergrenze, ab der Eltern für ihre Kinder der Datenweitergabe nach § 36 Abs. 2 des BMG widersprechen können.
